Letterhead
 
Suche
Verstehen versus Urteilen

Verstehen versus Urteilen

Das Verstehen reflektiert nach Innen und erkennt das, was wir brauchen, um in einer bestimmten Weise handeln zu können. Die eigene Erfahrung und die Bewusstheit ermöglicht uns durch Mitgefühl bzw. durch die Anerkennung was ist, die Hand zu reichen. Etwas oder jemanden zu verstehen segnet, wertschätzt und verbindet, hingegen Urteilen trennt und der Urteilende keine Verantwortung übernimmt.

Der Wunsch verstehen zu wollen, öffnet uns dafür, verstanden zu werden, denn es ist die Absicht die die Handlung leitet. Manchmal geben wir uns in unserem Bedürfnis nach Verstehen selbst auf und werden zu dem/der, der/die unserer Meinung nach Zustimmung anderer Menschen findet. Dadurch leben wir nicht authentisch, sondern nach bestimmten Rollen.


Verstehen verbindet uns mit dem, was in einem Menschen wesentlich ist, und gibt uns die Möglichkeit, die Vielfalt zu schätzen, die zwischen uns besteht. Dadurch ermächtigen wir uns selbst, die Teile zurückzugewinnen, die wir aufgegeben haben, um geliebt zu werden.


Wenn Du Deine Emotionen verstehst, wirst Du auch Dein Verhalten verstehen. Wenn Du Deine Gedanken, Überzeugungen und Werte verstehst, dann wirst Du auch verstehen, woher Deine Gefühle kommen. Die Emotion ist das was ist, so wie Liebe. Das Gefühl zur Liebe ist Wärme und Geborgenheit. Das Bedürfnis das hinter diesem Gefühl steht, wenn wir uns nach Liebe sehnen und uns gewärmt und geborgen fühlen möchten, ist das Bedürfnis nach Wertschätzung und Gesehen-werden. Wenn Du verstanden hast, das es gilt das Bedürfnis zu identifizieren, dann verstehst Du Deine Gefühle und Deine Emotionen. Dies ermöglicht wiederum ein Verstehen des Wahrnehmungspunktes des anderen und damit ein Ausssteigen aus dem Urteilen.

 

Praxis wirkende Kraft

Wienergasse 2
2380 Perchtoldsdorf
ÖSTERREICH

  +43 664 3851238
 

© Copyright 2000-2024 Katharina Linhart
Alle Rechte vorbehalten.
ImpressumDatenschutz

Informationspflicht lt. §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch bzw. §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht lt. §25 Mediengesetz

Made with MODX
by Gernot Ebenlechner